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Informationen zu den Verbandsbeiträgen

18. 01. 2016

Die Verbandsversammlung des UHV „Obere Ohre“ hat mit ihrer Sitzung am 03.12.2015 den Haushalt und die Beitragssätze für das Jahr 2016 beschlossen.

Der Flächenbeitrag sinkt von 10,90 €/ha (2015) auf 10,86 €/ha (2016).

Der Erschwernisbeitrag sinkt in der Summe ebenfalls geringfügig. Durch den Verlust an Einwohnern im Verbandsgebiet steigt der Beitragssatz jedoch von 3,78 €/Einwohner auf 3,83 €/Einwohner und Jahr.

 

Bei der Umlage der Gewässerbeiträge durch die Gemeinden auf die Eigentümer von Grundstücken kommt es zu Verlagerungen und Mehrbelastungen hinsichtlich der Beiträge. Die Gründe dafür liegen in Änderungen zum Landeswassergesetz, die der Landtag in den letzten Monaten beschlossen hat. Hier sind drei Aspekte zu nennen.

 

  1. Der Unterhaltungsverband rechnet gegenüber den Gemeinden die Erschwernisbeiträge auf der Beitragsebene 1 weiterhin nach Einwohnerzahlen ab. Legt die Gemeinde mittels eigener Satzung die Beiträge um (Beitragsebene 2), so muss sie bei den Erschwernisbeiträgen zusätzlich die Grundstücke belasten, die nicht der Grundsteuer A unterliegen. Näheres regelt die Satzung der Gemeinde.
  2. Beitragsfrei sind gemäß Landeswassergesetz ab sofort nur noch Flächen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Flächen die in Gewässer 1. Ordnung entwässern und bisher beitragsbefreit waren, sind jetzt beitragspflichtig. Die Unterhaltungsverbände wurden verpflichtet, die Beiträge für die Flächen an Gewässern 1. Ordnung auf der Beitragsebene 1 mit zu heben. Sie müssen diese an das Land Sachsen-Anhalt abführen. Zur Anwendung kommen die jeweiligen Beitragssätze des Unterhaltungsverbandes. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft muss dazu nachweisen, dass der im jeweiligen Verbandsgebiet geforderte Beitrag den an diesen Gewässern 1. Ordnung geleisteten Aufwand nicht übersteigt.
  3. Legen die Gemeinden die Beiträge auf Beitragsebene 2 um, so können sie ihre dabei entstandenen Verwaltungskosten den Flächen- und Erschwernisbeiträgen hinzurechnen. D.h. die Beitragssätze des Unterhaltungsverbandes werden dann mit einem entsprechen-den Zuschlag durch die Gemeinde belegt. Die dadurch zusätzlich eingenommenen Beiträge verbleiben bei der jeweiligen Gemeinde.

 

Fazit:

 

Das Heranziehen der Flächen an Gewässern 1. Ordnung zur Beitragspflicht führt zu mehr Gerechtigkeit. Es war bisher kaum erklärbar, warum Eigentümer von Flächen an Gewässern 2. Ordnung Beiträge zahlen und andere nicht.

Die Umlage der den Gemeinden entstehenden Verwaltungskosten ist ebenfalls nachvoll-ziehbar. Grundlage bildet eine entsprechende Entscheidung der Verwaltungsgerichte.

Ob die Verteilung der Erschwerniskosten auf Grundsteuerflächen anstatt Einwohnerzahlen bei Umlage durch die Gemeinden der bessere und gerechtere Weg ist, muss sich zeigen. Die Umstellung wird bei den Gemeinden weiteren Aufwand erzeugen.

Obwohl der Unterhaltungsverband seine Beiträge und Einnahmen geringfügig senkt, werden die Eigentümer von Grund und Boden auf Grund der Änderungen des Landeswassergesetzes höhere Beiträge für die Gewässerunterhaltung 2016 zahlen.

 

H. Müller

Geschäftsführer